Garantieprogramm patient28

3. Allgemeine Garantiebedingungen Camlog ersetzt innerhalb der in Absatz 2 angegebenen Garantiefrist alle Camlog Produkte durch ein identisches oder gleichwertiges Produkt, die bei der Erstanwendung als System (wie in Absatz 2 näher dargestellt) zusammengestellt und in der Initialtherapie verwendet und dokumentiert wurden. Die Abwicklung des Garantiefalls in Österreich erfolgt über die Alltec Dental GmbH. Die jeweilige Garantiefrist beginnt mit dem in Absatz 2 angegebenen Zeitpunkt der Implantation durch den Anwender, sofern die folgenden Garantiebedingungen im Einzelnen und insgesamt erfüllt und dokumentiert sind: 3.1 Die Verbindung zum Implantat wurde ausschließlich mittels originaler und zugelassener Produkte von Camlog respektive DEDICAM ® ohne jegliche Kombination mit Produkten anderer Hersteller realisiert. 3.2 Die Camlog Produkte wurden sterilisiert zurückgesandt (oder desinfiziert, wenn das Produkt keine Sterilisation zulässt). 3.3 Die zum Zeitpunkt der Behandlung geltende Zweckbestimmung der Camlog Produkte sowie anerkannte zahnmedizinische Verfahren und Leitlinien müssen während und nach der Behandlung beachtet und eingehalten worden sein, insbesondere ist die Garantie ausgeschlossen bei Nichtbeachtung der gültigen Arbeitsanweisungen. 3.4 Ein regelmäßiger Recall mit Implantatkontrolle beim Zahnarzt (mindestens einmal jährlich oder wie vom Zahnarzt vorgeschlagen) muss stattgefunden haben. 3.5 Für die lebenslange, 5-Jahres- oder 10-Jahres-Garantie müssen die Reklamationsformulare P05_02F314 und P05_02F312 in der jeweils aktuellen Version vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und nicht später als 90 Tage nach Auftreten des Garantiefalls eingereicht worden sein. Um das Programm patient28 PRO in Anspruch zu nehmen, muss das elektronische Reklamationsformular vollständig und inklusive aussage- kräftiger Röntgenbilder ausgefüllt und abgeschickt werden. Mit Ihrer Reklamationsbestätigung erhalten Sie eine entsprechende Fallnummer. Diese drucken Sie aus und legen Sie Ihrer Reklamationsendung bei. 3.6 Bei individuellen Abutments, gefertigt aus CAM-Titanrohlingen, muss der Anwender bei Eintritt des Garantiefalls Camlog die Original- Designdaten zur Verfügung stellen. 3.7 Eine Planung – je nach Kundenwunsch Semi-Guided (Pilotbohrung) oder Fully-Guided – der Implantatposition und die daraus sich ergebende Herstellung einer Bohrschablone ist nur dann als Option integriert, wenn beim ursprünglichen Eingriff des verlorengegangenen Implantats der DEDICAM ® Implantat-Planungsservice zur Herstellung einer Bohrschablone in Anspruch genommen wurde. 3.8 Die Zusage der Garantieleistungen erfolgt vorbehaltlich einer möglichen Einzelfallprüfung in Abhängigkeit der jeweiligen Gebrauchsanweisung der Produkte, die zur Ersatzleistung eingesetzt werden sollen. 3.9 Instrumente, die zur Anwendung einer Neuimplantation/Augmentation benötigt werden, können nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. 3.10 Die im Rahmen der Garantie gelieferten Ersatzprodukte und Dienstleistungen von Camlog sind immer an einen individuellen Patientenfall gebunden und dürfen den Patienten nicht in Rechnung gestellt werden. 3.11 Die Garantie ist nicht anwendbar bei Unfällen, Traumata oder Vorsatz des Patienten. 3.12 Knochenaugmentationen, die im Vorfeld einer Implantation stattfinden und nicht zum gewünschten Erfolg führen, sind nicht Bestandteil der Garantie. 4. Geltungsbereich der Garantie Das Camlog Garantieprogramm gilt für in Deutschland, in Österreich oder in der Schweiz gekaufte und eingesetzte Camlog und BioHorizons Produkte. patient28 PRO gilt in Deutschland für alle ab dem 01.02.2020 gesetzten Implantate und in der Schweiz sowie in Österreich für alle ab dem 01.01.2021 gesetzten Implantate. 5. Garantie- und Haftungsbeschränkungen Camlog behält sich die individuelle Einzelfallprüfung der Ansprüche und Leistungen aus dem patient28 Programm vor. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden. Camlog schließt hiermit alle weiteren ausdrücklichen oder implizierten Garantien aus. Camlog schließt hiermit jede Haftung für entgangene Einnahmen und direkte oder indirekte Schäden sowie Begleit- und Folgeschäden, welche direkt oder indirekt mit den Produkten, Leistungen oder Informationen von Camlog in Verbindung stehen, aus, soweit diese nicht auf gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen beruhen. Camlog haftet dem Anwender für sämtliche sich ergebenden Schäden, gleich ob aus Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten oder aus unerlaubter Handlung, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften: 1) Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Camlog nach den gesetzlichen Vorschriften. 2) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von Camlog auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. 3) Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Anwender beweisen. 4) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von Camlog ausgeschlossen. 5) Camlog haftet nicht für entgangenen Gewinn und sonstige direkte oder indirekte Schäden und Kosten sowie Begleit- und Folgeschäden, welche direkt oder indirekt mit den Produkten, Leistungen oder Informationen von Camlog in Verbindung stehen (außer in den Fällen des Punktes 1). Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben davon unberührt. 6. Änderung und Kündigung Camlog ist jederzeit berechtigt, dieses Camlog Garantieprogramm teilweise oder insgesamt zu ändern oder zu kündigen. Eine Änderung oder Kündigung des Camlog Garantieprogramms berührt nicht vor dem Datum der Änderung oder Kündigung eingetretene Garantiefälle. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.

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