Allgemeine Geschäftsbedingungen der CAMLOG Vertriebs GmbH

Gültig ab 1. Januar 2022

 
TEIL 1: Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: ,,Kunde‘‘). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
     
  2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: ,,Ware‘‘), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§ 433, 650 BGB) sowie für Dienstleistungen etc. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auf künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden müsste. Über Änderungen unserer AGB werden wir den Kunden unverzüglich informieren.
     
  3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
     
  4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei dem Inhalt der Artikelvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
     
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen für Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
     
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutungen. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.  

 

§ 2 Angebot, Auftrag, Angaben, Bonitätsprüfung, Unterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, Preislisten, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
     
  2. Die Bestellung von Ware bzw. die Beauftragung von Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder -erfüllung zustande.
     
  3. Wählt der Kunde die Zahlungsoption Lastschrift oder Kauf auf Rechnung, bei der wir in Vorleistung gehen müssen, findet eine Überprüfung der angegebenen Daten des Kunden (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum) hinsichtlich der Bonität statt.

    Die Überprüfung wird durch Creditreform Boniversum GmbH durchgeführt, an die diese Daten zu diesem Zweck übermittelt werden. Die Bonitätsauskunft kann Wahrscheinlichkeitswerte (sog. Score-Werte) enthalten, die unter Zugrundelegung wissenschaftlich anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren berechnet werden und in die auch Adressdaten einfließen können. Wir werden die Auskunft zum Zweck der Entscheidung über die Begründung oder Durchführung des Vertragsverhältnisses nutzen, insbesondere dazu zu entscheiden, ob dem Kunden die Zahlungsoption Lastschrift angeboten wird.

    Mit der Zustimmung zu diesen AGB erklärt der Kunde sein Einverständnis gemäß Art. 6 lit a) DSGVO zu der Übermittlung der Daten und der Bonitätsprüfung. Die Informationen gemäß Art. 14 DSGVO zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/EU-DSGVO.
     
  4. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Maße, Belastbarkeit und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
     
  5. Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrechte an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Abbildungen, Katalogen, Preislisten, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und evtl. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.



§ 3 Preise

  1. Alle angegebenen Preise verstehen sich in EURO [€] netto zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
     
  2. Mit Erscheinen eines neuen Katalogs oder einer neuen Preisliste werden alle früheren Kataloge oder Preislisten ungültig.
     
  3. Die Preise gelten ab Lager zuzüglich Fracht.

    Spätestens auf der Rechnung informieren wir über neue Preise. Sollte der Kunde die Ware zu dem neuen Preis nicht behalten wollen, wird die originalverpackte, nicht beschriftete, nicht beklebte und nicht gebrauchte Ware innerhalb von sechs Wochen nach Lieferung von uns zurückgenommen (analog zu dem Rückgaberecht nach § 2 des Teil 2 bzw. § 4 und § 5 des Teil 3 dieser AGB und analog zu den Lieferbedingungen nach § 5 des Teil 1 dieser AGB).
     
  4. Beim Versendungskauf (§ 5 1. des Teil 1 dieser AGB) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gelten die Transportkosten (ausschließlich Transportversicherung) gemäß aktueller Publikation auf unserer Internet-Homepage zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

 

§ 4 Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
     
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir erstatten.
     
  3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Wenn dem Kunden wegen unseres Verzugs ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
     
  4. Die Rechte des Kunden gem. § 7 des Teil 1 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
     
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

§ 6 Zahlungen, Lastschrift

  1. Unsere Forderungen sind fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung, wenn nichts anderes vereinbart ist. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
     
  2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die Forderung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
     
  3. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
     
  4. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
     
  5. Unsere Gläubiger-Identifikationsnummer lautet: DE33ZZZ00000293285.

    Bei Auswahl der Zahlungsart SEPA-Lastschrift ist der Rechnungsbetrag nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation zur Zahlung fällig. Der Einzug der Lastschrift erfolgt, wenn die bestellte Ware unser Lager verlässt, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation.

    Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Kunde der Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der Kunde die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat.

 

§ 7 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
     
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
     
  3. Die sich aus vorstehendem Absatz 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
     
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
     
  5. Soweit unsere Haftung aufgrund der bevorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
     
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
     
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
     
  4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

    (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

    (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

    (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Absatz 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

    (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.  

 

§ 9 Selbstbelieferung, Höhere Gewalt

  1. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben.

    Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.

    Der höheren Gewalt stehen gleich Epidemien, Pandemien, Krankheiten oder Quarantäne, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
     
  2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem Absatz 1. der vereinbarte Liefertermin und die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
     
  3. Vorstehende Regelung gemäß Absatz 2. gilt entsprechend, wenn aus den in Absatz 1. genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

 

§ 10 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
     
  2. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §§ 444, 445b BGB).
     
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 7 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 (a) dieses Teil 1 dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
     
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.
     
  3. Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort sowie ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle unmittelbar oder mittelbar aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 71299 Wimsheim.

    Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
     
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingung unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

 


TEIL 2: Besondere Bestimmungen für den Kauf von Standardware

 

§ 1 Allgemeines

Für den Kauf von Standardware gelten – unbeschadet der Anwendbarkeit der übrigen einschlägigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieser AGB – weiterhin die nachfolgenden Bestimmungen als einheitlicher Vertragsteil.


§ 2 Gewährleistung

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

    In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB).

    Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
     
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
     
  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
     
  4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau (z.B. in Form der Implantatinsertion) oder sonstigen Weiterverarbeitung (z.B. in Form der Erstellung des Zahnersatzes) bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
     
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
     
  6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt.
     
  7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
     
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie unter den Voraussetzungen des Absatz 7. ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Erhöhen sich diese Kosten dadurch, dass die Ware an einen anderen Ort als den Anlieferort verbracht wurde, trägt diese Kosten der Kunde. Liegt tatsächlich kein Mangel vor, können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
     
  9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 7 des Teil 1 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
     
  10.  Verhandlungen sowie Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus Gründen der Kulanz stellen in keinem Falle ein Schuldeingeständnis oder Anerkenntnis dar.

 


TEIL 3: Besondere Bestimmungen für DEDICAM individuelle patientenspezifische Waren und Dienstleistungen

 

§ 1 Allgemeines

Beauftragt der Kunde uns mit Sonderanfertigungen und/oder Dienstleistungen mittels elektronischer Übermittlung von Daten über die von uns vorgegebenen Auftragskanäle und hat der Kunde die Daten mit einem CAD-System generiert (im Folgenden bezeichnet als „DEDICAM Auftrag“) oder zur Generierung DEDICAM-Dienstleistung in Anspruch genommen, gelten – unbeschadet der Anwendbarkeit der übrigen einschlägigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieser AGB – zusätzlich die nachfolgenden Regelungen.


§ 2 Mitwirkungspflichten

  1. Damit wir unsere Leistungs- und Lieferverpflichtungen aus DEDICAM Aufträgen erfüllen können, muss der Kunde seinen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommen. Insbesondere hat der Kunde sicherzustellen, dass die übermittelten CAD- und Auftragsdaten die gesamten erforderlichen Informationen enthalten und uns diese vollständig und in der geforderten Qualität übermittelt werden.
     
  2. Der Kunde muss sicherstellen, dass seine Mitarbeiter, die die Auftrags-Daten erstellen, den Scanner und die entsprechenden Programme bedienen können und entsprechend geschult sind sowie die fachliche und rechtliche Kompetenz zur vollständigen Beauftragung besitzen und durchführen dürfen.



§ 3 Kostenvoranschlag, Preisanpassung

  1. Sollte der Kunde einen Kostenvoranschlag erhalten, stellt der Kostenvoranschlag lediglich eine unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten dar.

    Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit des Kostenvoranschlags.

    Ergibt sich bei der Durchführung des DEDICAM Auftrags, dass dieser nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags ausführbar ist, so kann der Kunde den Vertrag aus diesem Grund kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung können wir einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Ist eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags zu erwarten, so werden wir den Kunden davon umgehend nach Kenntniserlangung unterrichten.
     
  2. Ein Anspruch auf über den vereinbarten Preis hinausgehende Vergütung besteht nur, wenn und soweit wir nachweisen, dass Aufwände (z.B. in Bezug auf Zeit, Schwierigkeitsgrad sowie Materialeinsatz) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns unter Berücksichtigung der durch den Kunden übermittelten Informationen nicht vorhersehbar gewesen sind und für die Abgabe des Angebots deswegen nicht berücksichtigt werden konnten.

    In diesem Fall sind wir berechtigt, eine Pauschale iHv bis zu 100,00 Euro zu verlangen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Aufwand entstanden ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

    Wir informieren den Kunden unverzüglich über den Grund des Mehraufwands und die Höhe der daraus folgenden Vergütung.



§ 4 Gewährleistung

Bei DEDICAM Aufträgen erbringen wir die Dienstleistungen und stellen die Sonderanfertigungen nach Maßgabe der uns übermittelten CAD- und Auftragsdaten und aus dem vom Kunden gewählten sowie für die jeweilige zulässige Konstruktion geeigneten Material her.

Deshalb bestehen weder Ansprüche bei Mängeln, die auf einer fehlerhaften Bedienung seines Scanners oder angewandten Software oder durch fehlerhafte Übertragung der CAD und Auftragsdaten herrühren, noch wenn diese sich auf Fehler der vom Kunden genutzten Datenleitung zurückführen lassen.

Ferner bestehen keine Ansprüche bei Mängeln, die auf der Bestellung ungeeigneter Materialien oder dem Einpassen beim Patienten beruhen.

Es bestehen weiterhin keine Mängelansprüche, die sich nach der Freigabe durch den Kunden für die Erbringung der DEDICAM Dienstleistungen als für den individuellen Patientenfall insuffizient erweisen.


§ 5 Sonderfreigabe

  1. Eine Sonderfreigabe ist eine vom Kunden beauftragte DEDICAM Bestellung, die wir zuvor aufgrund von Konstruktionsmängeln oder überschrittenen Spezifikationen abgelehnt hatten.
     
  2. Wir übernehmen keinerlei Haftung oder Regress für vom Kunden erteilte DEDICAM Aufträge mit Sonderfreigabe.
     
  3. Es bestehen keine Mängelansprüche, wenn der Mangel auf eine Nachbearbeitung oder Abänderung der Sonderanfertigung bzw. des Kiefermodells, bzw. der digitalen Rohdaten durch den Kunden zurückzuführen ist.
     
  4. Beanstandet der Kunde eine ausgelieferte DEDICAM Sonderanfertigung, sind wir berechtigt, das Original-Meistermodell und andere diagnostische Mittel, wie z.B. Röntgenbilder zur Kontrolle des DEDICAM Auftrages einzufordern, um über eigene Prüfverfahren (z.B. Präzisionsscanner) ein Datenmodell zu erstellen, und diese mit den übermittelten CAD- und Auftragsdaten aus dem DEDICAM Auftrag abzugleichen.
     
  5. Darüber hinaus ist der Umtausch von DEDICAM Sonderanfertigungen ausgeschlossen.

 


TEIL 4: Besondere Bestimmungen für Produktberatungs-dienstleistungen bei der Anwendung, Eigenschaften der Waren und Leistungen


§ 1 Allgemeines

Für sonstige Beratungsdienstleistungen – unbeschadet der Anwendbarkeit der übrigen einschlägigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieser AGB – gelten weiterhin die nachfolgenden Bestimmungen als einheitlicher Vertragsteil.


§ 2 Auskünfte, Beratung

  1. Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Ware und/oder Leistungen durch uns oder unsere Vertriebsmittler erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Sie stellen keinerlei Eigenschaften und Garantien in Bezug auf unsere Waren und/oder Leistungen dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte unserer Waren und/oder Leistungen anzusehen.

    Wir stehen mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen nicht dafür ein, dass unsere Waren und/oder Leistungen für den vom Kunden verfolgten Zweck geeignet sind.

    Vorsorglich weisen wir auf das allgemeine Risiko einer fernmündlichen Beratung hin. Eine Therapie ist immer eine ärztliche/zahnärztliche Leistung, die keinesfalls durch eine technische Beratung ersetzt werden kann. Weiterhin liegen in der Regel nicht alle Daten für eine vollumfängliche Einschätzung des individuellen Patientenfalles vor. Die technische Beratung ist in keinem Fall eine Individualabrede (nach § 305b BGB); die allgemeinen Geschäftsbedingungen haben jederzeit Gültigkeit.
     
  2. Eine Beratungspflicht übernehmen wir ausdrücklich nur kraft schriftlichem, gesondertem Beratungsvertrag.
     
  3. Die von uns erbrachten Beratungsleistungen sind nur dann entgeltlich, sofern diese in einem Vertrag festgehalten sind, der die Leistungserwartung, Leistungserbringung, den Leistungsnachweis und das vereinbarte Honorar festlegt.
     
  4. Weder für entgeltliche noch für unentgeltliche Beratungsleistungen übernehmen wir Haftung oder Gewährleistungen hinsichtlich Umsetzbarkeit oder Erfolg.



§ 3 Eigenschaften der Waren und Leistungen

Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Umsetzbarkeit, Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als "rechtlich garantiert" bezeichnet haben.

mehr anzeigen weniger anzeigen